Erbrechtsreform in Kraft getreten!

News: 01.01.2010 in Allgemeines
Erbrechtsreform in Kraft getreten!
Zum 1. Januar 2010 ist das seit über 100 Jahren in seiner bisherigen Struktur bestehende deutsche Erbrecht an die gesellschaftlichen Entwicklungen und geänderten Wertvorstellungen angepasst worden. Es gilt für alle Erbfälle, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind oder in Zukunft eintreten werden.

Eine der wichtigsten Änderungen erfolgte bei der Berechnung des sog. Pflichtteilsergänzungsanspruches. Durch diesen wird sichergestellt, dass der den Abkömmlingen, Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und Eltern zustehende sog. Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers nicht ausgehöhlt werden kann. Während bislang lebzeitige Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt wurden, gilt dies seit dem 1. Januar 2010 nur noch für lebzeitige Schenkungen, die im letzten Jahr vor dem Erbfall erfolgten. Mit jedem Jahr, dass die Schenkung länger zurückliegt, findet nur noch eine um 1/10 reduzierte Berücksichtigung statt.


Pflichtteilsansprüche laufen dem Willen des Erblassers zu wider. Darüber hinaus führten sie in Fällen, in denen der Nachlass beispielsweise im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen bestand, oftmals dazu, dass der Erbe den Pflichtteilsanspruch nur durch eine Veräußerung der Immobilie oder des Unternehmens erfüllen konnte. Bislang sah das Gesetz lediglich für pflichtteilsberechtigte Erben unter erschwerten Bedingungen Stundungsmöglichkeiten vor. Dies führte dazu, dass insbesondere nichteheliche Lebenspartner, die als Erben eingesetzt worden waren und Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen oder Eltern zu erfüllen hatten, den Pflichtteil sofort auszahlen mussten. Durch die Erbrechtsreform wird die Stundungsmöglichkeit nun allen Erben unter erleichterten Bedingungen eingeräumt. Darüber hinaus sind nun auch die Möglichkeiten der vollständigen Pflichtteilsentziehung erweitert und konkretisiert worden.
Auch Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers wurden bislang bei der Berechnung von erbrechtlichen Ansprüchen nur unzureichend berücksichtigt. So hatte bislang beispielsweise ein Kind, dass den Erblasser alleine gepflegt hat, nur dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Abkömmlingen, wenn es aufgrund der Pflege auf ein eigenes Berufseinkommen verzichtet hat. Diese Einschränkung ist durch die Erbrechtsreform nun entfallen, sodass zukünftig auch in Fällen der Doppelbelastung durch Beruf und Pflege oder vorheriger Arbeitslosigkeit ein Ausgleichsanspruch besteht. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, Pflegeleistungen auch in den Fällen zu honorieren, in denen die Pflege durch andere Personen als den Abkömmlingen erbracht wird.