Erbrecht von A-Z

Erbrecht von A-Z

Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

A B D E

Erbengemeinschaft

Sofern der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der das Vermögen als Ganzes allen Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet ist. Dies führt dazu, dass keinem Erben ein einzelner Nachlassgegenstand oder ein Teil daran gehört und er daher auch nicht alleine hierüber verfügen kann. Die Verfügungsbefugnis steht vielmehr lediglich allen Erben zur gesamten Hand zu. Dies gilt solange, bis es zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gekommen ist.