Erbrecht von A-Z

    Erbrecht von A-Z

    Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

    A B D E

    Dreißigster

    Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, steht in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls gegen die Erben in demselben Umfang ein Anspruch auf Unterhalt und Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu, wie es der Erblasser getan hat. Dieser Anspruch wird als Dreißigster bezeichnet (§1969 BGB). Zu den Familienangehörigen zählen auch Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner sofern sie zum Hausstand des Erblassers gehörten. Der Erblasser kann jedoch durch eine letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen und den Anspruch sogar ausschließen.