Erbrecht von A-Z

Erbrecht von A-Z

Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

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Dreimonatseinrede

Aufgrund des Umstandes, dass Erben nach Eintritt des Erbfalls häufig eine Zeit brauchen, um sich einen Überblick über den Nachlass und insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, räumt der Gesetzgeber den Erben mit der Dreimonatseinrede die Möglichkeit ein, in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern (§ 2014 BGB). Allerdings kann die Erhebung der Dreimonatseinrede unter Umständen ausgeschlossen oder treuwidrig sein. In jedem Fall kann die Dreimonatseinrede keine Klage von Nachlassgläubigern und eine entsprechende Verurteilung verhindern. Auch werden die Verzugsfolgen (z.B. Verzugszinsen, Schadensersatz und Vertragsstrafen) durch die Erhebung der Einrede nicht beseitigt. Lediglich eine Zwangsvollstreckung, die zu einer Befriedigung der Nachlassgläubiger führt, wird verhindert.