Erbrecht von A-Z

Erbrecht von A-Z

Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

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Berliner Testament

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen zugleich für den Tod des Überlebenden einen Dritten, dem der beiderseitige Nachlass zufallen soll, so spricht man von einem sog. "Berliner Testament". Ziel des Berliner Testamentes ist i.d.R. dem überlebenden Ehegatten das gemeinsame Vermögen zu erhalten. Um dies entsprechend auszugestalten kommt sowohl die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, einer Voll- und Schlusserbfolge als auch einer Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis in Betracht. Welche Gestaltungsvariante die taktisch sinnvollere ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und sollte insbesondere auch im Hinblick auf die erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft werden. Von der Verwendung entsprechender Mustervordrucke kann vor diesem Hintergrund nur abgeraten werden. Zu beachten ist insbesondere auch, dass das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen und Eltern durch ein Berliner Testament ohne das vorliegen wichtiger Gründe nicht ausgeschlossen werden kann. Um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu sanktionieren, besteht die Möglichkeit, sog. Pflichtteilsstrafklauseln mit in das Testament aufzunehmen. Darüber hinaus sollte auch die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichtes geprüft werden.