Erbrecht von A-Z

Erbrecht von A-Z

Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

A B D E

Ausschlagung

Sofern durch einen Erben, die Erbschaft noch nicht ausdrücklich oder durch sein Verhalten bereits angenommen worden ist (=vorläufiger Erbe) steht es ihm frei, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, nachdem er Kenntnis von dem Erbfall und dem Grunde seiner Berufung erlangt hat, durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§1945 BGB). Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§1944 BGB). Die Versäumnis der Ausschlagungsfrist kann bei fehlender Kenntnis hiervon unter Umständen noch angefochten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erbschaft noch nicht ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten, wie z.B. die Beantragung eines Erbscheines angenommen worden ist und die Kenntnis vom Anfechtungsrecht noch nicht länger als sechs Wochen zurückliegt. Eine teilweise Ausschlagung der Erbschaft (§1950 BGB) ist ebenso unwirksam, wie eine solche, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt (§ 1947 BGB). Die wirksame Erbausschlagung bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der auch dann Erbe gewesen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte (§1953 BGB). Beachten Sie, dass die Erbausschlagung nicht nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, sondern möglicherweise auch steuerrechtliche und erbrechtliche Vorteile mit sich bringen kann. Darüber hinaus ist vor einer vorschnellen Erbauschlagung ausdrücklich zu warnen, sofern kein abschließender Überblick über den tatsächlichen Wert des Nachlasses besteht.